Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Bedingungen für die Vermittler

Gemäß dem Gesetz über Immobilienvermittlung (Amtsblatt 107/07, 144/12, 14/14, 32/19) ist ATRIA HOME j.d.o.o. als Vermittler bringt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Vermittlungstätigkeiten.

Beschreibung der einzelnen Vermittlungstätigkeiten

Artikel 1.

1. Der Vermittler ist verpflichtet, mit der Aufmerksamkeit eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns Maßnahmen in dem Sinne vorzunehmen, dass er versucht, mit dem Auftraggeber eine Person zu finden und in Kontakt zu bringen, die den Abschluss eines auf den Kauf oder sonstigen Vertrag gerichteten Vertrages aushandelt Übertragung und Erwerb von Eigentumsrechten, wodurch die Interessen des Auftraggebers verwirklicht werden.
2. Neben der Verpflichtung, eine Person oder eine Gelegenheit zum Vertragsabschluss zu finden, verpflichtet sich der Vermittler, unter Mitwirkung und Benachrichtigung des Auftraggebers bei den Verhandlungen zu vermitteln, zu versuchen, die Parteien zu einer Einigung und zum Abschluss eines Vertrages zu bewegen zur beiderseitigen Zufriedenheit, den Auftraggeber (Verkäufer/Käufer) über die für die Abschlussarbeiten wesentlichen Umstände zu informieren, bei der Ausarbeitung einzelner Handlungen rechtlich zu unterstützen und die erforderlichen Unterlagen nach Vertragsschluss der zuständigen ZK-Abteilung des ZK vorzulegen Amtsgericht für die Eintragung von Eigentumsrechten.

Vermittlungsgebühr

Artikel 2.
1. Die grundsätzliche Verpflichtung des Auftraggebers (Verkäufer/Käufer) besteht darin, dem Vermittler das vereinbarte Honorar zu zahlen, das für einzelne Aufgaben des Vermittlers gemäß § 1 der Allgemeinen Vermittlungsbedingungen gezahlt wird.
2. Die Verpflichtung zur Zahlung der Maklerprovision wird durch den Maklervertrag geregelt, der mit jedem Auftraggeber (Verkäufer/Käufer) individuell abgeschlossen wird und der auch die Höhe der Maklercourtage regelt.
3. Die Gebühr für die Vermittlungsleistung wird prozentual vom Gesamtbetrag des Kaufpreises berechnet und darf insgesamt 6 % + MwSt. des Kaufpreises nicht überschreiten
4. Der Vermittler arrangiert die Vermittlungsprovision mit der Entscheidung über die Methode der Preisbildung, die auf der von der Kroatischen Handelskammer veröffentlichten Preisliste basiert – Handelssektor.

Sachkosten, die nicht in der Vergütung enthalten sind

Artikel 3.

1. Die vereinbarte und bezahlte Vermittlungsgebühr beinhaltet nicht die Kosten für die Zahlung von Gerichtsgebühren für Registrierung, Vorregistrierung und Notation, Notargebühren für die Überprüfung von Unterschriften auf Dokumenten, Zahlung von Gebühren für die Erlangung einer Eigentumsurkunde, Kopien des Katasterplans , Identifizierung, Hypothekenübertragung zwecks Wechsel des Hypothekenschuldners, Urkunden und Urkunden im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Rechtsgeschäft, das die Interessen des Auftraggebers (Verkäufer/Käufer) verwirklicht, jedoch ausschließlich seine Pflicht.

2. Sachkosten, die normalerweise Gerichtsgebühren für die in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Klagen darstellen, werden gemäß dem geltenden Gerichtskostengesetz und anderen Gesetzen, die die vorgenannte Zahlung der betreffenden Kosten regeln, oder dem Auftraggeber (Verkäufer/ Käufer) zahlt die fraglichen Gerichtsgebühren selbstständig, die als Nachweis dem Vermittler vorgelegt werden, um sie den Vorschlägen/Anträgen beizufügen, die die Zahlung fälliger Gerichtsgebühren bedingen.

Widerruf des Vermittlungsauftrags

Artikel 4.

1. Der Auftraggeber (Verkäufer/Käufer) kann den Vermittlungsauftrag stornieren, sofern die Stornierung nicht gegen das Gewissensprinzip verstößt. Insofern darf das Verfahren zur Auftragsstornierung nicht ins Stocken geraten, d. h. mit der Absicht, dem Vermittler das Recht auf Schadensersatz zu entziehen oder wissentlich zu verletzen.
2. Die Aufhebung des Vermittlungsauftrages ist in der Vermittlungsvereinbarung geregelt.

Berufliche Qualifikation

Artikel 5.

1. Als Vermittler verfügt die Agentur über mindestens einen Arbeitnehmer, einen Vertreter oder Geschäftsführer der Gesellschaft, der für die Vermittlung von Immobiliengeschäften fachlich qualifiziert ist und die Fachprüfung gemäß § 30 des Gesetzes bestanden hat Vermittlung bei Immobilientransaktionen.